Satzung

§ 1

Name und Sitz

des Vereins

 

 

 

1.     Die Vereinigung führt den Namen:
Vereinigung selbstständiger Versicherungsvermittler der Concordia Versicherungen e.V. (VVC)
2.     Der Sitz der Vereinigung ist Köln.
3.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.     Die Vereinigung dient der Stärkung und Förderung der kollegialen Zusammenarbeit sowie dem Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern.
2.     Die Vereinigung dient als Bindeglied zwischen den Vermittler:innen und den Gesellschaften der Concordia.
3.     Die Vereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann jede:r hauptberufliche, selbstständige Versicherungsvermittler:in und dessen Juniorpartner:in der Concordia Versicherungen werden. Als Juniorpartner:in gelten diejenigen, die seitens der Agenturinhaber:innen als Nachfolger:in in Form der Agenturübernahme oder Agenturpartnerschaft vorgesehen sind. Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Juniorpartner:innen ist die schriftliche Zustimmung der Agenturinhaber:innen.
Der Beitritt ist schriftlich dem Vorstand der VVC zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.
2.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Concordia Versicherung, durch Kündigung der Mitgliedschaft und durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
3.     Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Sie muss spätestens zum 30. September des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
4.     Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand, nachdem dem:der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde.
Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:
–       grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen der VVC
–       Schädigung des Ansehens der VVC
–       unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der VVC
–       Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung
Der Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Vorstandssitzung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 4

Rechte und Pflichten

der Mitglieder

 

1.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und mitzutragen.
2.  Jedes Mitglied kann den Verein in Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die von allgemeinem Interesse sind. Persönliche Probleme zwischen den Mitgliedern bzw. dem Mitglied und der Concordia, sollten grundsätzlich unter diesen geregelt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Eingabe über den:die zuständigen Regionalsprecher:in geprüft werden.

 

 

 

§ 5

Beitrag und

Vereinsvermögen

 

1.     Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jeweils im Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten.
2.     Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

a)    der Vorstand
b)    der erweiterte Vorstand (Regionalsprecher:in)
c)     die Mitgliederversammlung
§ 7

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
1.     dem:der 1. Vorsitzenden
2.     dem:der 1. stellv. Vorsitzenden
3.     dem:der 2. stellv. Vorsitzenden
4.     dem:der Kassenführer:in
5.     dem:der Schriftführer:in
6.     dem:der stellv. Schriftführer/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in folgendem Turnus:
a)  in den Jahren mit gerader Endzahl
–     der:die 1. Vorsitzende
–     der:die Kassenführer:in
–     der:die stellv. Schriftführer:in
b)  in den Jahren mit ungerader Endzahl:
–     der:die 1. stellv. Vorsitzende
–     der:die 2. stellv. Vorsitzende
–     der:die Schriftführer:in
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
§ 8

Der erweiterte

Vorstand

 

1.      Der erweiterte Vorstand besteht aus den Regionalsprecher:innen .
Für jede Region werden ein:e Regionalsprecher:in sowie ein/e stellvertr. Regionalsprecher:in gewählt. Wahlen finden alle 2 Jahre in folgendem Turnus statt:
a)  in Jahren mit gerader Endzahl der/die Regionalsprecher:in
b)  in Jahren mit ungerader Endzahl der/die stellv. Regionalsprecher:in
2.      Über die Einladung aller regionalen VVC-Mitglieder zu der Sitzung sowie über das Wahlergebnis wird dem:der 1. stellv. VVC-Vorsitzenden informiert.
3.       Regionale Treffen:
Mindestens zweimal jährlich finden regionale Mitgliederversammlungen statt.
4.      Einmal jährlich findet das Herbsttreffen des erweiterten VVC-Vorstandes in zentraler Lage Deutschlands statt.
Dort werden u.a. auch die regionalen Strukturen der Concordia besprochen und ggf. in den einzelnen Regionen verändert/angepasst. Die Veränderungen werden im Sinne § 11 Nr. 3 beschlossen.

 

 

§ 9

Vorstandssitzung

 

Die Sitzungen werden von dem:der Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies durch drei Vorstandsmitglieder verlangt wird. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder schriftlich benachrichtigt sind und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des:der Vorsitzenden den Ausschlag.
Teilnehmer:innen sind Vorstandsmitglieder des Vorstands im Sinne des § 7.
§ 10

VVC-Concordia-Vorstandssitzung

Zweimal jährlich soll eine gemeinsame Sitzung der Vorstände von VVC und Concordia stattfinden (jeweils nach der Mitgliederversammlung und dem Herbsttreffen).
§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.      Einmal jährlich (möglichst im ersten Halbjahr) findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
2.       Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versamm- lung schriftlich mit kurzer Begründung bei dem:der Vorsitzenden einzureichen.
3.       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen Beschluss über Satzungs-änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. In der Mitgliederversammlung sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt.
4.      Über Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten muss.
§ 12

Geschäftsbereiche

1.      Der:die Vorsitzende führt die Geschäfte; die Stellvertreter:innen vertreten ihn:sie bei Verhinderung und unterstützen ihn:sie.
2.      Der:die Schriftführer:in erledigt die schriftlichen Aufgaben, führt
Mitgliederlisten und
erstellt Versammlungsprotokolle.
3.       Der:die Kassenführer:in verwaltet die Beiträge und zieht diese von den Mitgliedern ein. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
4.      Die Vereinigung wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder des Vorstands im Sinne des § 7.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine – von der Mitgliederversammlung zu bestimmende – gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Fall der Auflösung werden der:die Vorsitzende, der:die Kassenführer:in und der:die Schriftführer:in zu Liquidatoren bestellt.

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 Hannover den, 30.04.2022